Vereinssatzung
§ 1 Name:
Der Verein „Global Youth Group e.V.“ hat seinen Sitz in der Eststr. 6, 45149 Essen und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck:
2 a Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, der Bildung und der Völkerverständigung.
2 b Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausführung, Begleitung und Unterstützung interkultureller Begegnungen. Insbesondere durch Schüleraustausche, Freiwilligendienste, Arbeitsprogramme im Ausland sowie der Durchführung von interkulturellen Bildungsveranstaltungen, wie:
- Hilfe bei der Auswahl und Vorbereitung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus Deutschland und anderen europäischen Ländern und europäischen Staatsbürgern für einen Aufenthalt im Ausland.
- Betreuung und Unterbringung von Jugendlichen aus dem Ausland als Gäste in Deutschland.
- Veranstaltungen, Besichtigungen und Bildungsreisen mit Jugendlichen, um ihren politischen, sozialen, wirtschaftlichen und insbesondere kulturellen Erfahrungsschatz zu erweitern.
- Angebote zur Betreuung, Schulung und Beratung aller Beteiligten.
- Aufbringung von Mitteln zur finanziellen Entlastung der Programmbeteiligten.
2 c Mittel zur Erreichung des gemeinnützigen Zwecks des Vereins werden durch Mitgliederbeiträge, Teilnehmerbeiträge, Veranstaltungen, öffentliche Förderungsmittel und Spenden aufgebracht.
2 d Es können nur wirtschaftliche Geschäftsbetriebe betrieben werden, die zur Verwirklichung des Vereinszweckes dienen. Darüberhinausgehende wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind ausgeschlossen.
2 e Geschäftsjahr ist abweichend vom Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres.
2 f Der Vereinszweck wird vor allem mit Vereinen, Organisationen und Unternehmen verfolgt, die Jugendliche, Junge Erwachsene, die Bildung und die Völkerverständigung fördern.
§ 3 Mitglieder
3 a Nur natürliche Personen können Mitglied im Verein werden.
3 b Die Aufnahme wird nach einem schriftlichen Antrag vom Vorstand entschieden.
3 c Die Mitgliedschaft endet:
durch allzeit zulässige Austrittserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand.
durch Tod.
durch einen Ausschluss bei groben Fehlverhalten und grober Pflichtverletzung nach vorheriger Anhörung durch einen Kontrollausschuss. Der Kontrollausschuss wird jeweils aus den Mitgliedern durch den Vorstand bestellt und besteht aus 4 Personen.
durch Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand. Eine Streichung darf erst nach Ausbleiben der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und vorheriger 3facher Mahnung erfolgen.
§ 4 Beiträge
4 a Die Mitglieder bestimmen Ihre Beiträge selbständig.
4 b Der Mindestbetrag wird auf der Mitgliederversammlung festgesetzt. Dabei soll zwischen Mindestbeträgen für Jugendliche und Erwachsenen unterschieden werden.
4 c Der Mitgliedsbeitrag kann jährlich, halbjährig, vierteljährig oder monatlich bezahlt werden. Der erste Mitgliedsbeitrag ist zum 1. des Folgemonats des Vereinseintritts zu bezahlen.
4 d Die Gründungsmitglieder sind von den Beitragsleistungen freigestellt.
§ 5 Vorstand
5 a Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB wird im folgenden geschäftsführender Vorstand genannt. Geschäftsführender Vorstand ist der Vorsitzende und der stellvertretenden Vorsitzende. Alle Vorstandsmitglieder sind allein vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
5 b Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
5 c Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Der Vorstand wird auf Dauer gewählt. Er kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
5 d Gewählt ist derjenige der bei der Mitgliederversammlung die meisten Stimmen auf sich ziehen kann.
5 e Scheidet der Vorsitzenden aus oder wird ein Posten durch Wahl nicht besetzt, so kann Übergangsmässig ein anderes Mitglied des Vereins als Vorsitzender bestimmt werden. Bei der nächsten Mitgliederwahl muss ein neuer Vorstandsvorsitzender gewählt werden.
5 f Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung. Er kann Betriebsvereinbarungen wie Arbeitsverträge treffen, die im direkten Sinne mit der Organisation und der Durchführung der Programme, sowie der Betreuung der Programmteilnehmer stehen.
5 g Der Vorstand darf neue Programme beschließen.
5 i Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
5 j Die Zahl der Vorstandsmitglieder bleibt solange gleich, bis vor oder bei einer Mitgliederversammlung ein Antrag auf Satzungsänderung zur Aufstockung des Vorstands einreicht wird und dieser von einer 3/4 Mehrheit bei der nächsten Mitgliederversammlung angenommen wird.
5 k Es ist zulässig, dass ein Vorstandsmitglied zwei Posten innerhalb des Vereins übernimmt.
5 l Für den Verein relevante Änderung muss der Vorstand immer durch eine Mitgliedsversammlung, durch Wahl mit mindestens einer 3/4 Mehrheit, beschließen lassen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn Programme neu aufgenommen werden oder geändert oder beendet werden sollen und Personaleinstellungen oder Personalentlassungen erfolgen sollen.
§ 6 Mitgliederversammlung
6 a Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist der Mitgliederversammlung vorbehalten. Dieser Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der auf der Mitgliederversammlung erscheinenden Mitglieder zu treffen und nur, wenn die Versammlung zu diesem Zweck einberufen worden ist.
6 b Die Mitgliederversammlung ist bei einer Anwesenheit von 20% aller Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung muss schriftlich per E-Mail oder per Post mindesten 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung in einem besonderen Schreiben erfolgen.
6 c Die Mitgliederversammlung kann gemäß der Minderheitenrechten von 10% aller Mitglieder einberufen werden.
§ 7 Protokollierung der einzelnen Beschlüsse innerhalb der Gremien.
7 a Alle Beschlüsse müssen schriftlich protokoliert werden.
7 b Alle Protokolle müssen zudem vom jeweiligen Protokollführer und von mindestens 2 weiteren anwesenden Personen unterschrieben werden.
§ 8 Gemeinnützigkeit
8 a Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
8 b Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Jugendlichen, der Bildung oder der Völkerverständigung. Die begünstigte juristische Person wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Satzungsänderung vom 9. Dezember 2023